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Art. 81 Gesamtbeschränkungen
(Art. 57 KAG) 1 Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. 2 Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. 3 Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden. 4 Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln. 5 Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent. |