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Art. 86 Zulässige Anlagen
(Art. 59 Abs. 1 und 62 KAG) 1 Die Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.163 2 Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a KAG gelten folgende Grundstücke, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung, der SICAV oder der von der SICAV beauftragten Fondsleitung gemäss Absatz 2bis eingetragen sind:164
2bis Die Grundstücke sind auf den Namen der Fondsleitungoder der SICAVunter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds im Grundbuch eingetragen. Hat der Immobilienfonds oder die SICAV, auf dessen oder deren Name das Grundstück eingetragen ist, Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück gehört.165 3 Als weitere Anlagen sind zulässig:
3bis Absatz 2bis gilt für Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte sinngemäss.166 4 Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein sowie über eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügen. Mit der Ausführung der Bauarbeiten muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Baubewilligung begonnen werden können.167 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). 164 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). 166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). 167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). |