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Art. 88 Beherrschender Einfluss der Fondsleitung und der SICAV bei gewöhnlichem Miteigentum
(Art. 59 Abs. 2 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV üben einen beherrschenden Einfluss aus, wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen. 2 Sie haben sich in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)170 alle in den Artikeln 647a–651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorzubehalten. 3 Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben werden. 4 Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grundstücken der kollektiven Kapitalanlage, die zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden. |