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Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagenverordnung, KKV)

Art. 90 Sicherstellung von Bauvorhaben

(Art. 65 KAG)

Zur Si­cher­stel­lung von be­vor­ste­hen­den Bau­vor­ha­ben kön­nen fest­ver­zins­li­che Ef­fek­ten mit ei­ner Lauf­zeit oder Rest­lauf­zeit von bis zu 24 Mo­na­ten ge­hal­ten wer­den.