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Art. 97 Ausgabe von Immobilienfondsanteilen
(Art. 66 KAG) 1 Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. 2 Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:
3 Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes. |