|
Art. 98 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen
(Art. 66 KAG) Die Fondsleitung und die SICAV können die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen, wenn:
183 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). |