Verordnung
über klinische Versuche
mit Ausnahme klinischer Versuche mit Medizinprodukten1
(Verordnung über klinische Versuche; KlinV)

vom 20. September 2013 (Stand am 26. Mai 2021)

1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Juli 2020 über klinische Versuche mit Medizinprodukten, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 3033).


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Art. 58 Inspektionen des BAG

1 Das BAG kann je­der­zeit In­spek­tio­nen vor­neh­men so­wie sämt­li­che Un­ter­la­gen und Da­ten ein­se­hen, die einen kli­ni­schen Ver­such der Trans­plan­ta­ti­on be­tref­fen. Es kann die Kan­to­ne oder Drit­te mit der Durch­füh­rung von In­spek­tio­nen be­auf­tra­gen.

2 Die wei­te­ren Be­fug­nis­se so­wie die Mit­wir­kungs­pflich­ten rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 63 Ab­sät­ze 2 und 3 so­wie 64 des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes.

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