Verordnung
über klinische Versuche
mit Ausnahme klinischer Versuche mit Medizinprodukten1
(Verordnung über klinische Versuche; KlinV)

vom 20. September 2013 (Stand am 26. Mai 2022)

1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Juli 2020 über klinische Versuche mit Medizinprodukten, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 3033).


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Art. 13 Anforderungen an die Sicherstellung

1 Die Si­cher­stel­lungs­pflicht kann er­füllt wer­den:

a.
durch den Ab­schluss ei­ner Ver­si­che­rung; oder
b.
durch die Leis­tung gleich­wer­ti­ger Si­cher­hei­ten.

2 Die Hö­he der De­ckungs­s­um­me rich­tet sich nach An­hang 2.

3 Die Si­cher­stel­lung muss Schä­den, die bis zu zehn Jah­re nach Ab­schluss des kli­ni­schen Ver­suchs ein­tre­ten, um­fas­sen.

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