Verordnung
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Art. 13 Anforderungen an die Sicherstellung
1 Die Sicherstellungspflicht kann erfüllt werden:
2 Die Höhe der Deckungssumme richtet sich nach Anhang 2. 3 Die Sicherstellung muss Schäden, die bis zu zehn Jahre nach Abschluss des klinischen Versuchs eintreten, umfassen. |