Verordnung
über klinische Versuche
mit Ausnahme klinischer Versuche mit Medizinprodukten1
(Verordnung über klinische Versuche; KlinV)

vom 20. September 2013 (Stand am 26. Mai 2022)

1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Juli 2020 über klinische Versuche mit Medizinprodukten, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 3033).


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Art. 14 Schutz der geschädigten Person

1 Die Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­ver­trags durch das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ist un­zu­läs­sig nach Ein­tre­ten des be­fürch­te­ten Er­eig­nis­ses.

2 Die ge­schä­dig­te Per­son oder ihr Rechts­nach­fol­ger hat im Rah­men der Ver­si­che­rungs­de­ckung ein di­rek­tes For­de­rungs­recht ge­gen­über dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men. Ein­re­den aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag oder dem Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz vom 2. April 190826 kön­nen ihr oder ihm nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den.

3 Wird das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men nach Ab­satz 2 be­langt, so kommt ihm ein Rück­griffs­recht ge­gen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zu.

4 Die Ab­sät­ze 1–3 sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar bei der Leis­tung gleich­wer­ti­ger Si­cher­hei­ten nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 1 Buch­sta­be b.

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