Verordnung
|
Art. 23 Koordination und Information bei Bewilligungsverfahren
1 Die Prüfperson und der Sponsor können die Gesuche bei der zuständigen Ethikkommission und beim Institut gleichzeitig einreichen. 2 Die zuständige Ethikkommission und das Institut informieren sich gegenseitig über Aspekte, welche die Prüfbereiche sowohl nach Artikel 25 als auch nach Artikel 32 betreffen, und koordinieren ihre Beurteilungen. |