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Verordnung über klinische Versuche mit Ausnahme klinischer Versuche mit Medizinprodukten1 (Verordnung über klinische Versuche; KlinV)
vom 20. September 2013 (Stand am 26. Mai 2022)
1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Juli 2020 über klinische Versuche mit Medizinprodukten, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 3033).
Art. 24Gesuch
1 Die Prüfperson reicht der zuständigen Ethikkommission die Gesuchsunterlagen gemäss Anhang 3 zur Prüfung ein.
2 Die Ethikkommission kann zusätzliche Informationen verlangen.
3 Anstelle der Prüfperson kann der Sponsor das Gesuch einreichen. Er übernimmt diesfalls die Pflichten der Prüfperson nach den Artikeln 28 und 29 sowie die Melde- und Berichterstattungspflichten gegenüber der zuständigen Ethikkommission. Die Gesuchsunterlagen müssen von der Prüfperson mitunterzeichnet werden.