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Verordnung über klinische Versuche mit Ausnahme klinischer Versuche mit Medizinprodukten1 (Verordnung über klinische Versuche; KlinV)
vom 20. September 2013 (Stand am 26. Mai 2022)
1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Juli 2020 über klinische Versuche mit Medizinprodukten, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 3033).
Art. 36Klinische Versuche mit Arzneimitteln oder Produkten nach Art. 2 aAbsatz 2 HMG, die ionisierende Strahlenaussenden können
1 Für klinische Versuche der Kategorien B und C mit Arzneimitteln oder Produkten nach Art. 2a Absatz 2 HMG, die ionisierende Strahlen aussenden können, müssen dem Institut zusätzlich die Dokumente nach Anhang 4 Ziffer 5 eingereicht werden.
2 Bei klinischen Versuchen der Kategorie C holt das Institut vor der Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme des BAG ein. Das BAG prüft die Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung und die Dosisabschätzung.
3 Das Institut erteilt die Bewilligung, wenn:
a.
die Anforderungen nach Artikel 32 eingehalten werden; und
b.
das BAG keine Einwände gegen den klinischen Versuch vorgebracht hat.
4 Das Institut entscheidet über klinische Versuche der Kategorie C innerhalb von 60 Tagen nach der Bestätigung des Eingangs der formal korrekten Gesuchsunterlagen. Es teilt seinen Entscheid dem BAG mit.
5 Es übermittelt dem BAG bei klinischen Versuchen der Kategorie C unmittelbar nach Erhalt:
a.
den Schlussbericht nach Artikel 38 Absatz 3 mit allen für den Strahlenschutz relevanten Angaben, insbesondere einer retrospektiven Dosisabschätzung der teilnehmenden Personen, sofern das BAG nichts anderes bestimmt hat;
b.
die Meldungen nach den Artikeln 41 Absatz 2 und 42 Absatz 1.