Verordnung
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Art. 37 Meldung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen
1 Müssen während der Durchführung eines klinischen Versuchs unverzüglich Sicherheits- und Schutzmassnahmen getroffen werden, so meldet die Prüfperson diese Massnahmen sowie die Umstände, aufgrund derer sie notwendig wurden, der Ethikkommission innerhalb von 7 Tagen. 2 Bei klinischen Versuchen mit Produkten nach Art. 2a Absatz 2 HMG ist diese Meldung innerhalb von 2 Tagen zu erstatten. 3 Für klinische Versuche der Kategorien B und C sind die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 dem Institut zu erstatten. Diese Pflicht obliegt dem Sponsor. |