Verordnung
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Art. 42 Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (Serious Adverse Events, SAE) und Mängel an Produkten nach Artikel 2a Absatz 2 HMG bei klinischen Versuchen mit Produkten nach Artikel 2a Absatz 2 HMG 34
1 Die Prüfperson meldet der zuständigen Ethikkommission innerhalb von 7 Tagen:
2 Treten bei einem multizentrischen klinischen Versuch an einem der Durchführungsorte schwerwiegende unerwünschte Ereignisse oder Mängel am zu untersuchenden Produkt nach Artikel 2a Absatz 2 HMG auf, so erstattet die koordinierende Prüfperson die Meldung auch der zuständigen beteiligten Ethikkommission. 3 Für einen klinischen Versuch der Kategorie C sind die Meldungen nach Absatz 1 auch dem Institut zu erstatten. Diese Pflicht obliegt dem Sponsor. Er meldet dem Institut zudem im Ausland aufgetretene Ereignisse und am zu untersuchenden Produkt nach Artikel 2a Absatz 2 HMG beobachtete Mängel. Bei einem klinischen Versuch der Kategorie A obliegt dem Sponsor die Meldepflicht nach Artikel 15 Absatz 1 MepV35 in der Fassung vom 1. Januar 200236 in Anwendung von Artikel 103 Absatz 2 MepV. 4 Die Definition schwerwiegender unerwünschter Ereignisse und Mängel an Produkten nach Artikel 2a Absatz 2 HMG richtet sich nach den Regeln der Guten Klinischen Praxis nach Anhang 1 Ziffer 2. 34 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 26. Mai 2022 (AS 2022 294). 35 SR 812.213 36 AS 2001 3487 |
