Verordnung
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Art. 54 Bewilligungsverfahren
1 Der Sponsor reicht dem BAG die Gesuchsunterlagen gemäss Anhang 4 zur Prüfung ein. 2 Das BAG kann zusätzliche Informationen verlangen. 3 Für das Verfahren und die Fristen ist Artikel 33 sinngemäss anwendbar. |
