Verordnung
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Art. 55 Änderungen
1 Wesentliche Änderungen am bewilligten klinischen Versuch müssen vor ihrer Durchführung vom BAG bewilligt werden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Massnahmen, die zum Schutz der teilnehmenden Personen unverzüglich getroffen werden müssen. 2 Der Sponsor muss dem BAG die Gesuchsunterlagen gemäss Anhang 4, die von der Änderung betroffen sind, einreichen. Er informiert gleichzeitig über die Gründe der Änderung. 3 Als wesentliche Änderungen gelten:
4 Zudem gelten bei klinischen Versuchen der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe und Zellen Änderungen, die sich auf die Sicherheit der teilnehmenden Personen auswirken können, als wesentlich. 5 Das BAG entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen von der Änderung betroffenen Gesuchsunterlagen. Artikel 33 ist sinngemäss anwendbar. 6 Übrige Änderungen, die dem BAG eingereichte Unterlagen betreffen, müssen dem BAG so rasch als möglich gemeldet werden. |