Verordnung
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Art. 57
1 Für die Meldungen und die Berichterstattung für klinische Versuche der Transplantation sind die Artikel 37–41, 43 und 44 sinngemäss anwendbar.45 2 Die Pflichten, die nach diesen Bestimmungen gegenüber dem Institut wahrgenommen werden müssen, sind für klinische Versuche der Transplantation gegenüber dem BAG wahrzunehmen. 3 Für klinische Versuche der Transplantation richten sich die Aufzeichnungspflicht, die Rückverfolgbarkeit und die Aufbewahrungspflichten des Sponsors und des Prüfers nach den Artikeln 34 und 35 des Transplantationsgesetzes. 45 Berichtigung vom 27. Dez. 2013 (AS 2013 5579). |
