Verordnung
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Art. 64 Zulässige Register und einzutragende Daten
1 Der Sponsor muss für einen bewilligten klinischen Versuch die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1 registrieren:
2 Er trägt die Daten nach Anhang 5 Ziffer 2 in einer Landessprache der Schweiz zusätzlich in der ergänzenden Datenbank des Bundes ein. 3 Die Daten sind in der von der zuständigen Ethikkommission bewilligten Fassung einzutragen. 47 Die Register sind einsehbar unter www.who.int > Programmes and projects > Clinical Trials International Registry Platform. 48 Das Register ist einsehbar unter www.clinicaltrials.gov. |