vom 20. September 2013 (Stand am 26. Mai 2022)
1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Juli 2020 über klinische Versuche mit Medizinprodukten, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 3033).
1 Der Sponsor muss für einen bewilligten klinischen Versuch die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1 registrieren:
2 Er trägt die Daten nach Anhang 5 Ziffer 2 in einer Landessprache der Schweiz zusätzlich in der ergänzenden Datenbank des Bundes ein.
3 Die Daten sind in der von der zuständigen Ethikkommission bewilligten Fassung einzutragen.
47 Die Register sind einsehbar unter www.who.int > Programmes and projects > Clinical Trials International Registry Platform.
48 Das Register ist einsehbar unter www.clinicaltrials.gov.