Verordnung
|
Art. 71 Übergangsbestimmungen für nach bisherigem Recht bewilligte klinische Versuche
1 Klinische Versuche mit Heilmitteln und Transplantatprodukten sowie Versuche der Transplantation, die vor dem 1. Januar 2014 bewilligt wurden, gelten als klinische Versuche der Kategorie C. 2 Übrige bewilligte klinische Versuche gelten als klinische Versuche der Kategorie B. 3 Auf Gesuch hin kann die Behörde, die den klinischen Versuch vor dem 1. Januar 2014 bewilligt hat, den klinischen Versuch in eine andere Kategorie einteilen. Diesfalls richten sich die Haftungs-, Sicherstellungs-, Melde-, Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten nach neuem Recht. 4 Die zuständige Ethikkommission trifft den Entscheid nach Absatz 3 im vereinfachten Verfahren nach Artikel 6 der Organisationsverordnung HFG vom 20. September 201353. 5 Die Überprüfung von wesentlichen Änderungen richtet sich nach neuem Recht. 53 SR 810.308 |