Verordnung
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Art. 73 Übergangsbestimmung zur Registrierungspflicht
Der Sponsor eines bewilligten klinischen Versuchs, der nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des HFG abgeschlossen wird, muss die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1 innerhalb von sechs Monaten in ein Register nach Artikel 64 Absatz 1 eintragen. |