1 Klinische Versuche mit Arzneimitteln entsprechen der Kategorie A, wenn:
- a.
- das Prüfpräparat ein in der Schweiz zugelassenes Arzneimittel ist;
- b.
- das Prüfpräparat nicht verändert wurde; und
- c.
- die Anwendung des Prüfpräparates:
- 1.
- gemäss der Fachinformation erfolgt,
- 2.
- von der Fachinformation in Bezug auf die Indikation oder die Dosierung abweicht, aber die folgenden Kriterien erfüllt:
- –
- die Indikation liegt innerhalb derselben Krankheitsgruppe der Internationalen Klassifizierung von Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation (International Classification of Diseases, ICD) gemäss Anhang 1 Ziffer 3
- –
- es handelt sich um eine selbstlimitierende Krankheit und das Arzneimittel wird niedriger dosiert als in der Fachinformation spezifiziert, oder
- 3.
- in einer nach international anerkannten Qualitätskriterien verfassten Leitlinie als Standard ausgewiesen ist.
2 Sie entsprechen der Kategorie B, wenn das Prüfpräparat:
- a.
- ein in der Schweiz zugelassenes Arzneimittel ist, das:
- 1.
- nicht gemäss Absatz 1 Buchstabe c angewendet wird, oder
- 2.
- risikoarm gemäss Anhang 2bis verändert wurde;
- b.
- ein in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle nach Artikel 13 HMG zugelassenes Arzneimittel ist und nicht oder risikoarm gemäss Anhang 2bis verändert wurde; oder
- c.
- ein speziell für klinische Versuche hergestelltes Placebo ist.
3 Sie entsprechen der Kategorie C, wenn das Prüfpräparat einen Wirkstoff enthält und:
- a.
- ein in der Schweiz oder in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle nach Artikel 13 HMG zugelassenes Arzneimittel ist und mehr als risikoarm gemäss Anhang 2bis verändert wurde; oder
- b.
- ein weder in der Schweiz noch in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle nach Artikel 13 HMG zugelassenes Arzneimittel ist.
4 Entspricht ein klinischer Versuch mehreren Kategorien, so fällt er in die höchste dieser Kategorien; die Einteilung der Kategorien erfolgt aufsteigend von A nach C.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2024, in Kraft seit 1. Nov. 2024 (AS 2024 322).