Verordnung
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Art. 67 Portal 154
1 Das BAG betreibt ein Portal, das den öffentlichen Zugang zu Informationen über in der Schweiz durchgeführte klinische Versuche durch einen informatikbasierten Zugang zu einem Register oder mehreren Registern sicherstellt. 2 Das Portal ermöglicht namentlich die Verknüpfung der nach Artikel 64 und 65a sowie Artikel 41 und 42 der KlinV‑Mep155 einzutragenden Daten und die Veröffentlichung derselben sowie weiterer Daten aus dem Informationssystem der Kantone entsprechend Anhang 5. 154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2024 322). |
