Verordnung des EDI
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Art. 11c
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von nach Artikel 50dKVV zugelassenen Podologen und Podologinnen oder von nach Artikel 52fKVV zugelassenen Organisationen der Podologie erbracht werden, soweit:
2 Sie übernimmt pro Kalenderjahr die Kosten für höchstens folgende Anzahl Sitzungen:
3 Eine neue ärztliche Anordnung ist erforderlich für die Fortsetzung der medizinischen Fusspflege zulasten der Versicherung nach dem Ende eines Kalenderjahres. |