Verordnung des EDI
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Art. 35 Ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung der Kostenentwicklung 238
Preiserhöhungen nach Artikel 67 Absatz 2 KVV sind ausgeschlossen. Das BAG kann ausnahmsweise Preiserhöhungen gewähren, wenn die Versorgung der Schweizer Bevölkerung sichergestellt werden muss und therapeutische Alternativen fehlen. 238 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2020, in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2020 6327; 2021 885). |