Verordnung des EDI
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Art. 4a
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:
2 Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages übernehmen. |