Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung1
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3670).


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Art. 4a

1 Die Ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten fol­gen­der Leis­tun­gen der Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker:

a.
Be­ra­tung beim Aus­füh­ren ei­ner ärzt­li­chen Ver­ord­nung, die min­des­tens ein Arz­nei­mit­tel der Spe­zia­li­tä­ten­lis­te ent­hält;
b.
Aus­füh­rung ei­ner ärzt­li­chen Ver­ord­nung aus­ser­halb der orts­üb­li­chen Ge­schäfts­zei­ten, wenn ein Not­fall vor­liegt;
c.28
Er­satz ei­nes ärzt­lich ver­ord­ne­ten Arz­nei­mit­tels durch ein preis­güns­ti­ge­res Arz­nei­mit­tel mit glei­cher Wirk­stoff­zu­sam­men­set­zung;
d.
ärzt­lich an­ge­ord­ne­te Be­treu­ung bei der Ein­nah­me ei­nes Arz­nei­mit­tels.

2 Die Ver­si­che­rung kann die Kos­ten von wei­ter­ge­hen­den kos­ten­dämp­fen­den Leis­tun­gen zu­guns­ten ei­ner Grup­pe von Ver­si­cher­ten im Rah­men ei­nes Ta­rif­ver­tra­ges über­neh­men.

28 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 807).

BGE

150 V 129 (9C_135/2022) from 12. Dezember 2023
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 lit. a, Art. 56 Abs. 1 und 6, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a KVG; Rückforderung von Vergütungen der Krankenversicherer an ärztliche Leistungserbringer bei Verstössen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ("Überarztung"); tarifpartnerschaftlicher Vertrag betreffend die Screening-Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit. Rechtsgrundlagen und Leitsätze der Rechtsprechung (E. 4.1 und 4.2); Abfolge der Verträge über die Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit (E. 4.3); statistische Natur der Screening-Methode; Unterschied zur analytischen Methode (E. 4.4). Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der Screening-Methode setzt sich aus einer Regressionsanalyse (Screening) und, bei auffälligem Resultat, einer anschliessenden Einzelfallprüfung zusammen (E. 5.2). Ein auffälliges Ergebnis der Regressionsanalyse bedeutet noch keine Feststellung von Unwirtschaftlichkeit. Insoweit handelt es sich nicht um eine Beweismethode. Ebenso wenig führt eine auffällige Kostenstruktur zu einer Umkehrung der Beweislast; der Leistungserbringer ist indes mitwirkungspflichtig (E. 5.3). Die im Rahmen des Screenings zu veranschlagende Toleranzmarge trägt vor allem der ärztlichen Behandlungsfreiheit Rechnung; die neue Methode wirkt sich nicht auf die Toleranzmarge aus (E. 5.4). Praxistypologische Merkmale (z.B. Selbstdispensation) sind auf Stufe der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht als Screening-Faktor implementiert werden können (E. 5.5.2). Praxisbesonderheiten, die sich auf Eigenschaften des Patientenkollektivs beziehen, kann gestützt auf Patientendossiers oder Statistiken Rechnung getragen werden, soweit sie nicht schon im Rahmen der Regressionsanalyse standardisiert worden sind (E. 5.5.3). Zum Verhältnis zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Schiedsgerichtsverfahren (E. 5.6). Da im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung unterblieben ist, sind die Klage und folglich die vorinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen unvollständig (E. 5.7 und 5.8). Die Führung einer Praxisapotheke (Selbstdispensation) ist grundsätzlich kostenrelevant (E. 6.4). Der in die Screening-Methode integrierte Morbiditätsfaktor Pharmaceutical Cost Groups (PCG; "pharmazeutische Kostengruppen") neutralisiert Mehrkosten infolge von Selbstdispensation nicht (E. 6.5). Möglichkeiten, um diesem Merkmal Rechnung zu tragen (E. 6.6).

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