Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)1

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3670).


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Art. 8 Ärztlicher Auftrag oder ärztliche Anordnung 77

1 Im ärzt­li­chen Auf­trag oder in der ärzt­li­chen An­ord­nung be­stimmt der Arzt oder die Ärz­tin, ob der Pa­ti­ent oder die Pa­ti­en­tin Leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 2 Buch­sta­be b oder Leis­tun­gen der Akut- und Über­gangs­pfle­ge nach Ar­ti­kel 25a Ab­satz 2 KVG78 be­nö­tigt. Dar­in kön­nen be­stimm­te Leis­tun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 7 Ab­satz 2 als not­wen­dig er­klärt wer­den.79

2 Der Arzt oder die Ärz­tin darf den Auf­trag oder die An­ord­nung für fol­gen­de Höchst­dau­er er­tei­len:

a.80
bei Leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 2 Buch­sta­be b: ma­xi­mal neun Mo­na­te;
b.
bei Leis­tun­gen der Akut- und Über­gangs­pfle­ge nach Ar­ti­kel 25a Ab­satz 2 KVG: ma­xi­mal zwei Wo­chen.

3 Bei Per­so­nen, die ei­ne Hilflo­sen­ent­schä­di­gung der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung, der In­va­li­den­ver­si­che­rung oder der Un­fall­ver­si­che­rung we­gen mitt­ler­er oder schwe­rer Hilf­lo­sig­keit er­hal­ten, gilt der ärzt­li­che Auf­trag oder die ärzt­li­che An­ord­nung be­zo­gen auf Leis­tun­gen in­fol­ge des die Hilf­lo­sig­keit ver­ur­sa­chen­den Ge­sund­heits­zu­stan­des un­be­fris­tet. Wird die Hilflo­sen­ent­schä­di­gung ei­ner Re­vi­si­on un­ter­zo­gen, so ist de­ren Re­sul­tat von der ver­si­cher­ten Per­son dem Ver­si­che­rer be­kannt zu ge­ben. Im An­schluss an ei­ne der­ar­ti­ge Re­vi­si­on ist der ärzt­li­che Auf­trag oder die ärzt­li­che An­ord­nung zu er­neu­ern.

4 Auf­trä­ge und An­ord­nun­gen nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a kön­nen ver­län­gert wer­den.

77 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 2. Ju­li 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2145).

78 SR 832.10

79 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Ju­li 2024 (AS 2024 221).

80 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Ju­li 2024 (AS 2024 221).

BGE

150 V 281 (9C_169/2023) from 29. Mai 2024
Regeste: a Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7a Abs. 1 und 3 KLV; anwendbarer Tarif bei Spitexleistungen an pflegebedürftige Personen in einer (kein anerkanntes Pflegeheim darstellenden) stationären Einrichtung. Von einer zugelassenen Spitex-Organisation erbrachte Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV an pflegebedürftige Personen in einer stationären Einrichtung, die kein anerkanntes Pflegeheim darstellt (z.B. in einem Behindertenheim), sind nicht nach dem Pflegeheimtarif gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV, sondern gemäss demjenigen für ambulante Leistungserbringer nach Art. 7a Abs. 1 KLV zu vergüten (E. 5). Dies gilt auch, wenn es sich um sog. In-House-Pflege handelt (E. 7).

151 V 1 (9C_480/2022) from 29. August 2024
Regeste: Art. 69 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 122 Abs. 1 KVV; Art. 14 und 15 ATSG; Art. 25a Abs. 1 KVG, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c KLV; Art. 9 ATSG, Art. 42 und 42ter Abs. 1 und Abs. 3 IVG; intersystemische Koordination von Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Kosten der Grundpflege (Sachleistung) im Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Geldleistung); keine Kürzung der Pflegebeiträge zufolge Überentschädigung (Änderung der Rechtsprechung). Beim Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen beurteilt sich die Überentschädigung grundsätzlich nach dem Kongruenzprinzip (E. 6.1). Im Verhältnis von Grundpflegebeiträgen und Hilflosenentschädigung stellte die bisherige Rechtsprechung entscheidend auf das Kriterium der gleichartigen Pflege resp. Hilfestellung ab (E. 6.2 und 6.3). Für die Frage nach der Gleichartigkeit der Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG) ist vorab die Begrifflichkeit von Art. 14 f. ATSG (Sach- oder Geldleistungen) massgebend (E. 6.4). Überentschädigung setzt daher funktionale Kongruenz voraus, was Natur und Wirkungsweise der konkurrierenden Leistungen betrifft; Krankenpflegebeiträge und Hilflosenentschädigung sind funktional verschiedenartig (E. 6.5). Die Vorgabe, wonach nur Leistungen "gleicher Zweckbestimmung" in die Überentschädigungsrechnung einbezogen werden, erfordert zusätzlich sachliche Kongruenz des versicherten Aufwands (inhaltliche Übereinstimmung der Grundpflege und der Hilfestellungen in alltäglichen Lebensverrichtungen); Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung verhalten sich diesbezüglich weitgehend komplementär zueinander (E. 6.6). In der Lehre herrscht die Ansicht vor, Art. 69 Abs. 2 ATSG sei einer Globalmethode verpflichtet, die die in Abs. 1 statuierte Kongruenzmethode verdränge resp. relativiere (E. 8.2). Auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 69 ATSG zeigt sich, dass ein solcher Widerspruch nicht besteht; Abs. 2 lässt die in Abs. 1 geregelte Frage, welche zusammentreffenden Leistungen bei der Berechnung der Überentschädigung berücksichtigt werden, unberührt (E. 8.3). Art. 122 Abs. 1 KVV bietet ebenfalls keine Rechtsgrundlage zur Kürzung von Grundpflegebeiträgen im Verhältnis zu einer Hilflosenentschädigung (E. 9).

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