Bundesgesetz
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialgesetz, KMG)

vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. Februar 2013)


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Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen

1 In der Re­gel kann ei­ne Aus­fuhr­be­wil­li­gung nur er­teilt wer­den, wenn es sich um die Lie­fe­rung an ei­ne aus­län­di­sche Re­gie­rung oder an ei­ne für die­se tä­ti­ge Un­ter­neh­mung han­delt, und wenn ei­ne Er­klä­rung die­ser Re­gie­rung vor­liegt, dass das Ma­te­ri­al nicht wie­der aus­ge­führt wird (Nicht­wie­der­aus­fuhr-Er­klä­rung).

2 Auf die Nicht­wie­der­aus­fuhr-Er­klä­rung kann bei Ein­zel­tei­len oder Bau­grup­pen von Kriegs­ma­te­ri­al ver­zich­tet wer­den, wenn fest­steht, dass sie im Aus­land in ein Pro­dukt ein­ge­baut und nicht un­ver­än­dert wie­der­aus­ge­führt wer­den sol­len, oder wenn es sich um an­ony­me Tei­le han­delt, de­ren Wert im Ver­hält­nis zum fer­ti­gen Kriegs­ma­te­ri­al nicht ins Ge­wicht fällt.

BGE

117 IV 336 () from 5. November 1991
Regeste: Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz. Einziehung von Kriegsmaterial. 1. Verhältnis zwischen Art. 20 KMG und Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Kriegsmaterial kann im Falle der Feststellung einer Widerhandlung gegen das KMG nach dessen Art. 20 unabhängig davon eingezogen werden, ob eine erneute Widerhandlung gegen das KMG hinreichend wahrscheinlich ist (E. 2). 2. Art. 20 KMG. "Besondere Gründe", die einer Einziehung von Kriegsmaterial entgegenstehen, im konkreten Fall verneint (E. 3).

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