Bundesgesetz
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialgesetz, KMG)

vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. Februar 2013)


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Art. 21 Voraussetzungen

Die Be­wil­li­gung wird nicht er­teilt, wenn der Er­wer­ber sei­nen Sitz oder Wohn­sitz in ei­nem Land hat, nach dem die Aus­fuhr des be­tref­fen­den Kriegs­ma­te­ri­als nicht be­wil­ligt wür­de.

BGE

121 IV 365 () from 22. Dezember 1995
Regeste: Art. 270 BStP; Art. 58bis aStGB. Legitimation des Angeklagten und des Dritteigentümers zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Einziehung. Rechtliches Gehör des Dritten im Einziehungsverfahren. Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einziehung von angeblich einem Dritten gehörendem Kriegsmaterial (E. 7a und b). Prozessrechtliche Stellung der an einzuziehenden Gegenständen und Vermögenswerten angeblich berechtigten Dritten (E. 7c). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 20 Abs. 1 KMG. Besondere Gründe, die einer Einziehung von Kriegsmaterial entgegenstehen; Rechte Dritter. Auf die Einziehung von Kriegsmaterial gemäss Art. 20 Abs. 1 KMG ist Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend die Rechte Dritter nicht anwendbar (E. 8b). Voraussetzungen, unter denen das Eigentum des Dritten, der im Inland Kriegsmaterial direkt vom tatbestandsmässig handelnden Verkäufer erworben hat, ein der Einziehung entgegenstehender besonderer Grund im Sinne von Art. 20 Abs. 1 KMG ist (E. 9b). Besonderer Grund im konkreten Fall verneint (E. 10).

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