Bundesgesetz
|
Art. 26 Kontrollen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung, des Handels, der Vermittlung, der Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie der Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, soweit diese sich auf Kriegsmaterial beziehen. |