Bundesgesetz
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Art. 35a Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition 47
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann:
2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 20115905). |