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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. Februar 2013)
Art. 41Amtshilfe in der Schweiz
Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.