Bundesgesetz
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Art. 30 Zentralstelle
1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial. 2 Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Deliktsverhütung mit und meldet Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen zu bearbeiten.37 37 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). |