Bundesgesetz
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Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt das Verfahren im einzelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen. 2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite. Im Übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 massgebend. 3 Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |