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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. September 2023)
Art. 10Voraussetzungen
1 Die Grundbewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen erteilt, wenn:
a.
der Gesuchsteller die erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet; und
b.
die beabsichtigte Tätigkeit den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.
2 Benötigt der Gesuchsteller für seine Tätigkeit auch eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung des Bundes oder des Kantons, so wird die Grundbewilligung nur erteilt, wenn die Bewilligung nach der Waffengesetzgebung vorliegt.