Bundesgesetz
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Art. 11 Geltung
1 Die Grundbewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für das darin aufgeführte Kriegsmaterial. Sie kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. 2 Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. 3 Sie ersetzt nicht die aufgrund anderer Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen. |