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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. September 2023)
Art. 11Geltung
1 Die Grundbewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für das darin aufgeführte Kriegsmaterial. Sie kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
2 Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
3 Sie ersetzt nicht die aufgrund anderer Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen.