Bundesgesetz
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Art. 22a Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte 29
1 Bei der Beurteilung eines Gesuchs um die Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 und von Abschlüssen von Verträgen nach Artikel 20 sind zu berücksichtigen:
2 Auslandsgeschäfte nach Artikel 22 und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 werden nicht bewilligt, wenn:
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers mit der dazugehörigen Munition, sofern die Waffen zur ausschliesslichen Verwendung für private oder sportliche Zwecke bestimmt sind. 4 Abweichendvon Absatz 2 kann eine Bewilligung für Auslandsgeschäfte für Ein-sätze zugunsten des Friedens erteilt werden, die auf der Grundlage eines Mandats der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder einer supranationalen Organisation, deren Ziel die Friedensförderung ist, durchgeführt werden. 29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 226; BBl 2021 623). 30 Die OECD-DAC Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org (Text nur auf Französisch und Englisch verfügbar). |