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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. September 2023)
Art. 34Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1 Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a.
Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b.
jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c.
eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4 Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a.
sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b.
der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5 Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 20115905).
42 Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 20115905).