Bundesgesetz
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Art. 35b Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot 51
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Artikeln 8b oder 8cverstösst. 2 …52 3 Nimmt der Täter die Möglichkeit einer Widerhandlung gegen das Finanzierungsverbot gemäss den Artikeln 8boder 8clediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. 51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 20115905). 52 Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |