Bundesgesetz
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Art. 47 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Waffengesetzgebung kann er einzelne Bestimmungen von der Inkraftsetzung ausnehmen. 3 Er regelt den Verkehr mit Schiesspulver, das für zivile Zwecke vorgesehen ist, bis entsprechende gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind. Datum des Inkrafttretens: 1. April 199864 64 BRB vom 25. Febr. 1998 |