Bundesgesetz
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialgesetz, KMG)

vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials

1 Als Kriegs­ma­te­ri­al gel­ten:

a.
Waf­fen, Waf­fen­sys­te­me, Mu­ni­ti­on so­wie mi­li­tä­ri­sche Spreng­mit­tel;
b.
Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­de, die spe­zi­fisch für den Kampfein­satz oder für die Ge­fechts­füh­rung kon­zi­piert oder ab­ge­än­dert wor­den sind und die in der Re­gel für zi­vi­le Zwe­cke nicht ver­wen­det wer­den.

2 Als Kriegs­ma­te­ri­al gel­ten zu­dem Ein­zel­tei­le und Bau­grup­pen, auch teil­wei­se be­ar­bei­te­te, so­fern er­kenn­bar ist, dass die­se Tei­le in der­sel­ben Aus­füh­rung nicht auch für zi­vi­le Zwe­cke ver­wend­bar sind.

3 Der Bun­des­rat be­zeich­net das Kriegs­ma­te­ri­al in ei­ner Ver­ord­nung.

BGE

121 IV 358 () from 24. November 1995
Regeste: Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz; Art. 4, 9 und 17 Abs. 1 lit. a KMG. Wer im Inland Kriegsmaterial in einer Zahl umsetzt, die dem Umsatz eines nebenberuflichen Händlers nicht wesentlich nachsteht, bedarf ungeachtet seiner Absichten und Motive einer Grundbewilligung im Sinne von Art. 4 KMG und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a KMG, wenn er diese Bewilligung nicht besitzt. Nur der gelegentliche Kauf und Verkauf einer unter das Kriegsmaterialgesetz fallenden Waffe im Inland bedarf keiner Grundbewilligung (E. 3a und b; Klarstellung der Rechtsprechung). Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedarf ungeachtet des Umfangs der Transaktionen einer Bewilligung im Sinne von Art. 9 KMG (E. 3c). Erfordernis einer Grundbewilligung im konkreten Fall (Kauf und Weiterveräusserung zum Selbstkostenpreis von über 70 unter das KMG fallenden Schusswaffen innerhalb von rund acht Monaten) bejaht (E. 4).

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