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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. September 2023)
Art. 6Weitere Begriffe
1 Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerbsmässige Neuanfertigung von Kriegsmaterial sowie die gewerbsmässige Abänderung von Kriegsmaterial an Teilen, die für dessen Funktion wesentlich sind.
2 Als Handel im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial.
3 Als Vermittlung gilt:
a.
die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial, die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran, soweit sich diese auf Kriegsmaterial beziehen;
b.
der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.