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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. September 2023)
Art. 7Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1 Es ist verboten:
a.
Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein‑, aus‑, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b.
jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c.
eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2 Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a.
zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b.
zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3 Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a.
sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b.
der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.