Verordnung
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Art. 12 Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate
1 Wird Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem SECO38 zurückzugeben. 2 Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil des gemeldeten Kriegsmaterials eingeführt, so muss der Importeur dies vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr des Materials dem SECO schriftlich melden. 38 Bezeichnung gemäss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. |