Verordnung
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialverordnung, KMV)

vom 25. Februar 1998 (Stand am 1. Mai 2022)


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Art. 12 Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate

1 Wird Kriegs­ma­te­ri­al, für das ein Ein­fuhr­zer­ti­fi­kat aus­ge­stellt wor­den ist, nicht in die Schweiz ein­ge­führt, ist das Ein­fuhr­zer­ti­fi­kat dem SE­CO38 zu­rück­zu­ge­ben.

2 Ist das Ein­fuhr­zer­ti­fi­kat von der aus­län­di­schen Be­hör­de nicht mehr er­hält­lich oder wird nur ein Teil des ge­mel­de­ten Kriegs­ma­te­ri­als ein­ge­führt, so muss der Im­por­teur dies vor dem Ab­lauf der Frist zur Ein­fuhr des Ma­te­ri­als dem SE­CO schrift­lich mel­den.

38 Be­zeich­nung ge­mä­ss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Ju­li 1999 (AS 2000 187). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

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