Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. Januar 1997) |
Art. 22
6. Depositen 1Alle erheblichen Bareingänge sowie Wertpapiere und Wertsachen sind spätestens am vierten Tage nach dem Eingange der Depositenanstalt (Art. 9 und 24 SchKG) zu übergeben. Es darf immerhin soviel Barschaft zurückbehalten werden, als zur Deckung nahe bevorstehender Auslagen erforderlich ist. Die Ablieferung der Gelder hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob Zinsen vergütet werden. 2Im Falle eines Rechtshilfegesuches sind die bei dem ersuchten Konkursamt eingegangenen Gelder, Wertschriften und Wertsachen sofort der ersuchenden Amtsstelle abzuliefern. |