Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. Januar 1997) |
Art. 30
f. Anerkennung an Stelle des Gemeinschuldners 1Ist der Gemeinschuldner gestorben oder flüchtig, so sind seine erwachsenen Hausgenossen zur Abgabe dieser Erklärungen (Art. 29 Abs. 3 und 4) anzuhalten. Im Fall des Konkurses über eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die Erklärungen von allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern abzugeben, welche anwesend und zur Geschäftsführung befugt sind, im Fall des Konkurses über eine Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft von ihren Organen. 2Können die Erklärungen nicht erhältlich gemacht werden, so ist der Grund ihres Fehlens vorzumerken. 1 Im italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz. |