Verordnung
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Art. 100
2. Übergangsbestimmung 1 Alle mit den obigen Bestimmungen im Widerspruch stehenden Verordnungsvorschriften und Anweisungen werden aufgehoben. 2 Insbesondere wird Artikel 12 der Verordnung vom 10. Mai 1910110 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen durch Artikel 61 hiervor abgeändert. 110SR 281.51 BGE
105 III 122 () from 8. November 1979
Regeste: Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von Versicherungsansprüchen. 1. Bei der Behandlung einer Kollokationsklage kann der Richter nicht prüfen, ob der Kollokationsplan an einem Mangel formeller Natur leide (E. 4). 2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung (E. 5). 3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6). 4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8). |