Verordnung
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Art. 17
2. Kontokorrentbuch a. Anlage im allgemeinen 1 Für jede Konkursliquidation ist im Kontokorrentbuch eine laufende Rechnung zu eröffnen, welche eine übersichtliche chronologische Zusammenstellung sämtlicher auf die Liquidation bezüglicher Kassavorgänge auf Grund der Eintragungen im Kassabuch geben soll und mit der Beendigung der Liquidation abzuschliessen ist. 2 Die Eintragungen sollen enthalten: das Datum der Zahlung, Name und Wohnort des Zahlenden oder des Empfängers, kurze Bezeichnung der Natur der Zahlung, Hinweis auf den Eintrag im Kassabuch, Betrag der ein- oder ausbezahlten Summe (ersterer im Haben, letzterer im Soll). Setzt sich ein Kassaposten aus mehreren Teilposten zusammen, so sind diese aufzuführen. |